Welche Unterstützung sieht das Gesundheitssystem in Deutschland (nicht) vor?

Autor*innen: Isabelle Melcher & Kai Jannik

Zunächst bleibt festzuhalten, dass die Krankenkassen in Deutschland bezüglich der eigentlichen Behandlung und Begleitung (inklusive körperverändernder Maßnahmen) leistungsverpflichtet sind. Leider besteht aktuell noch immer in Teilen eine große inhaltliche Diskrepanz zwischen der „S3-Leitlinie - Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung, Behandlung" (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. – AWMF) und der „Begutachtungsanleitung - Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualismus“ (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.  - MDS), was die erforderlichen Voraussetzungen für Maßnahmen angeht. Die therapeutische Arbeit orientiert sich primär an der „S3-Leitlinie“, sie sollte dabei aber die Anforderungen der Krankenkassen in der „Begutachtungsanleitung“ nicht außer Acht lassen. Die Sachbearbeiter*innen bei den Krankenkassen bzw. die Mediziner*innen beim MDK halten sich in der Regel eng an die Anforderungen nach der Begutachtungsanleitung. Diese Gegebenheit sollte deshalb auch bei der Formulierung in Indikationsschreiben und Gutachten dringend beachtet werden.

Die Leistungsverpflichtung der Krankenkassen gilt für alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen, die mit einem begründeten Leidensdruck verbunden sind. Das bedeutet leider, dass für alle Maßnahmen eine entsprechende therapeutische Indikation vorliegen muss. Für einzelne Maßnahmen werden durch die Krankenkassen immer wieder auch ergänzend bis zu zwei psychologische oder psychiatrische Gutachten angefordert. Die folgenden Leistungen werden explizit in der Begutachtungsanleitung benannt: Hormonbehandlung, Epilationsbehandlung, genitalangleichende Operationen und Brustchirurgie, Stimmlagen- und Kehlkopfkorrekturen sowie Hilfsmittel wie Perücken und Epithesen. Maßnahmen, die nicht explizit in der Begutachtungsanleitung benannt sind, müssen gegenüber der Krankenkasse entweder sehr gut begründet sein oder gelten generell als „Schönheitsoperationen“ (medizinisch nicht notwendige Operationen), die selbst zu bezahlen sind.

Letzte Aktualisierung: 21.01.2021

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